Neues zum Freizeitausgleich für Feuerwehrleute!

Am 29. September 2011 hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Feuerwehrbeamte, die wöchentlich im Durchschnitt 54 Stunden gearbeitet haben, für die über 48 Wochenstunden hinaus gehende Dienstzeit einen Anspruch auf Freizeitausgleich in vollem Umfang der zu viel geleisteten Stunden geltend machen können (Aktenzeichen: 2 C 32.10 - 37.10).

Daraufhin hat Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Orlowski Ende Oktober letzten Jahres für 111 von ihm vertretene Leverkusener Feuerwehrleute jeweils Freizeitausgleich für den Zeitraum von 2001 bis 2006 geltend gemacht. Unter dem 13. Januar 2012 hat die Stadt Leverkusen – Fachbereich Personal und Organisation – 111 Bescheide an Rechtsanwalt Dr. Orlowski versandt.

In 11 Fällen – es handelt sich um Feuerwehrbeamte, die sich bereits im Ruhestand befinden – ist eine Entscheidung im Hinblick auf ein vom Bundesverwaltungsgericht im Frühjahr 2012 zu erwartendes Urteil zurückgestellt worden. Da ein Freizeitausgleich wegen der Pensionierung der Beamten nicht mehr „in natura“ genommen werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht demnächst darüber  zu entscheiden, ob der Freizeitausgleich durch eine finanzielle Entschädigung abgegolten wird.

Zwei weiteren zum 31. Juli bzw. 31. Dezember 2005 in Ruhestand getretenen Feuerwehrbeamten hat der Fachbereich Personal und Organisation überhaupt keinen Freizeitausgleich zugesprochen, da diese Ruheständler erst im Jahr 2011 einen Antrag auf Freizeitausgleich gestellt bzw. im Jahr 2010 einen Leistungswiderspruch erhoben haben.

10 aktiven Feuerwehrbeamten ist Freizeitausgleich für den Zeitraum von April bzw. Juni 2001 bis Dezember 2006 mit durchschnittlich 481,1 Schichten zugesprochen worden. Diese Feuerwehrleute hatten im April bzw. Juni 2001 einen entsprechenden Antrag gestellt.

55 aktive Feuerwehrleute haben einen entsprechenden Antrag auf Freizeitausgleich erst im Dezember 2005 gestellt, so dass der Fachbereich Personal und Organisation insoweit Freizeitausgleich für den Zeitraum von Dezember 2005 bis Dezember 2006 anerkannt hat.

33 aktive Feuerwehrleute haben keinen förmlichen Antrag gestellt. Diese Kollegen hat der Fachbereich Personal und Organisation den Mitarbeitern gleichgestellt, die den Antrag im Januar 2006 gestellt haben und dementsprechend Freizeitausgleich für das gesamte Jahr 2006 zugesprochen.

Gegen die Bescheide können die Feuerwehrleute innerhalb eines Monats seit Zustellung, d.h. spätestens bis  zum 13. Februar 2012, Widerspruch einlegen.

Rechtsanwalt Dr. Orlowski hält die Bescheide, mit welchen Freizeitausgleich lediglich für den Zeitraum von Dezember 2005 bzw. Januar 2006 bis Dezember 2006 gewährt wird, für rechtsfehlerhaft und hat den betroffenen Kollegen geraten, Widerspruch einzulegen. Er hält die Begründung des Fachbereichs Personal und Organisation, die betroffenen Kollegen hätten ja im Jahr 2001 keinen entsprechenden schriftlichen Antrag gestellt, für unvereinbar mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. November 2010. Der EuGH hat unter Ziff. 90 seines Urteils ausgeführt, dass das Erfordernis der vorherigen Stellung eines Antrages dem Unionsrecht widerspreche. Wörtlich führt der EuGH unter Ziff. 86 des Urteils aus:

„Daher kann einem Arbeitnehmer, dem, wie Herrn Fuss (Kläger des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof), durch den Verstoß seines Arbeitgebers gegen die Rechte aus Artikel 6 b der Richtlinie 2003/88 ein Schaden entstanden ist, nicht zugemutet werden, zuvor einen Antrag bei diesem Arbeitgeber zu stellen, um einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens geltend zu machen.“

Abgesehen davon wusste die Stadt Leverkusen bereits im Frühjahr 2001 durch die Stellung der Anträge einer ganzen Reihe von Feuerwehrleuten, welche Ansprüche auf Freizeitausgleich ggf. noch auf sie zukommen können. Die Stadt Leverkusen hatte also zehn Jahre lang Zeit, sich darauf einzustellen und Rücklagen zu bilden. Es erscheint deshalb rechtlich bedenklich und unvereinbar mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG), wenn den Feuerwehrleuten, die einen Antrag auf Freizeitausgleich im Jahr 2001 nicht gestellt haben, Freizeitausgleich für fünf Jahre nunmehr aus rein formalen Gründen verwehrt wird.

Rechtsfehlerhaft erscheinen die Bescheide des Fachbereichs Personal und Organisation weiterhin deshalb, weil die Vorgabe im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2011, Freizeitausgleich auch tatsächlich zu gewähren, nicht umgesetzt wird. In den Bescheiden vom 13. Januar 2012 wird den betroffenen Kollegen lediglich mitgeteilt, dass deren Ansprüche ihrem Stundenkonto entsprechend gutgeschrieben werden, wobei noch geprüft werden müsse, inwiefern ein Ausgleich unter Berücksichtigung dienstlicher Belange vorgenommen werden könne. Ein weiteres Aufschieben des Freizeitausgleichs erscheint damit vorprogrammiert.

Bei weiteren Fragen ist Dr. Orlowski gerne Ihr Ansprechpartner!

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