Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14.04.2011 (Aktenzeichen: I ZR 38/10) entschieden, dass die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber Verbrauchern oder unter Verwendung elektronischer Post, eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung  erfordert.
Eine Frau H. wollte an einem Gewinnspiel teilnehmen und füllte die Gewinnspielkarte aus. Dabei gab sie in der zur Angabe der Telefonnummer bestimmten Zeile ihre private Telefonnummer ab. Folgender Text befand sich unter der Zeile:
„Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der [Beklagten]).“
Ende 2007 rief eine Mitarbeiterin der Beklagten bei Frau H. an. Sie teilte ihr mit, dass sie aufgrund der Teilnahme von Frau H am Preisausschreiben anrufe und Frau H. demnächst einen Gutschein per Post erhalten werde. Anschließend bot sie Frau H. an, die Zeitschrift „BILD der Frau“ zum Vorzugspreis zu abonnieren.
So nicht, so der BGH. Die Telefonwerbung der Beklagten ist wettbewerbswidrig, weil die mit der Gewinnspielkarte erklärte Einwilligung nicht den an eine Einwilligung in eine Telefon / E-Mail- Werbung zu stellenden Anforderungen genügt. Der BGH hat entschieden, dass eine Einwilligung in eine Werbung eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erfordert (sog. „Opt-in-Erklärung“). Eine Einwilligung, die, wie hier, lediglich in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise, wie z.B. Gewinnbenachrichtigungen enthält, genügt diesen Anforderungen nicht.

Quelle: BGH, Beschluss vom 14.04.2011, Az. I ZR 38/10